Geschichte
Anfang 1904 reichte der Verschönerungsverein zu Aue ein Gesuch zum Bau einer Parkwarte mit Aussichtsturm beim Rat der Stadt Aue ein, der wie folgt antwortete :
Das vom Verschönerungsverein zu Aue eingereichte Gesuch wegen Ueberlassung von Grund und Boden zum Bau einer Parkwarte mit Aussichtsturm und eines Darlehns von etwa 9000 bis 10000 Mark haben die städtischen Körperschaften unter folgenden Bedingungen genehmigt:
- Der Verschönerungsverein errichtet auf diesem Platze das
nach der eingereichten Zeichnung geplante Haus nebst
Aussichtsturm. - Das Haus muss dem öffentlichen Verkehr dienen, und darf
nicht zu Privatzwecken verwandt werden, auch nur zur
Ausübung von Schankwirtschaft in dem von der Polizeibe-
hörde genehmigten Umfange benützt und ihr nach Massgabe
der Genehmigung des Rates bewohnt werden. - Der mit dem Pächter abzuschliessende Vertrag muss einer
höchstens halbjährlichen Kündigung unterliegen und ist
auf Verlangen des Rates aufzuheben. - Die Stadtgemeinde leiht dem Verschönerungsverein ein
Kapital von 8000 bis 10000 Mark, welches mit 3 %
von Hundert jährlich zu verzinsen und mit 200 – 1000 M.
jährlich zu tilgen hat, je nach Lage der obwaltenden
Vermögensverhältnisse. - Der Verschönerungsverein darf das Grundstück mit weite-
ren Hypotheken als der der Stadtgemeinde wegen ihres Dar-
lehns zu bestellenden nicht belasten noch dasselbe an
eine andere Person als die Stadtgemeinde Aue in irgend
welcher Form veräussern; vielmehr muss das Grundstück
nebst Haus und Turm an die Stadtgemeinde zurückgegeben
werden, wenn der Verschönerungsverein gegen eine der
vorstehenden Regeln verstösst, seinen jetzigen Ver-
einszweck nicht mehr erfüllt oder ändert oder sich etwa
auflöst. In jedem dieser Fälle hat die Stadtgemeinde für
die Erwerbung des Grundstücks nebst Haus und Turm ausser
der Uebernahme des Restes ihrer eigenen hypothekarisch
gesicherten Darlehnsforderung eine weitere Gegenleistung
nicht zu gewähren. - Die Stadtgemeinde Aue hat aber auch ausser den in der
vorstehenden Ziffer 5 genannten Fällen das Recht, gegen
Uebernahme der jeweilig noch im Rückstand befindlichen
Darlehnsschuldsumme die Rückgabe des Grundstücks nebst
Haus und Turm vom Verschönerungsverein zu verlangen.
Beträgt in diesem Falle die Restschuld weniger als 4000
Mark, so hat die Stadtgemeinde an den Verschönerungsver-
ein den Unterschied zwischen 4000 Mark und dem noch nicht
zurückgezahlten Darlehnsbetrage herauszuzahlen. - Dem Verschönerungsverein ist es auf jeden Fall unter-
sagt, das Haus und den Turm, welche auf dem Grundstücke
errichtet werden, ohne Genehmigung der Stadtgemeinde ab-
zubrechen oder Veränderungen daran vorzunehmen, welche
deren Wert wesentlich zu verringern geeignet sind.
Wir ersuchen Sie um Erklärung über Annahme der gestell-
ten Bedingungen, damit wir den Vertrag anfertigen können.